Welche Bäume darf ich in Potsdam ohne Genehmigung fällen?

Welche Bäume darf ich in Potsdam ohne Genehmigung fällen?

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Bestimmungen

Die Baumschutzverordnung in Potsdam regelt präzise, unter welchen Bedingungen Bäume auf privaten und öffentlichen Grundstücken gefällt werden dürfen.

Mit der Novellierung der Regelungen im Kontext des Klimaschutzes und der Bürokratievereinfachung haben sich die Kriterien für genehmigungsfreie Fällungen in den letzten Jahren mehrfach geändert.

 Dieser Leitfaden fasst die aktuellen Bestimmungen zusammen und erklärt, wie Grundstückseigentümer rechtssicher handeln können.

Genehmigungsfreie Baumfällungen nach der Potsdamer Baumschutzverordnung

Die Potsdamer Baumschutzverordnung definiert klare Grenzwerte für geschützte Bäume. Seit der Reform von 2016 gilt:

  • Bäume mit einem Stammumfang unter 60 cm (gemessen in 1,30 m Höhe) dürfen ohne Antrag gefällt werden.
  • Obstbäume unterliegen dieser Regelung nur, wenn sie nicht Teil eines denkmalgeschützten Ensembles oder einer Streuobstwiese sind.
  • Bäume in Hausgärten, die weniger als 3 Meter von Wohngebäuden entfernt stehen, können unabhängig von ihrer Größe entfernt werden, sofern keine denkmalrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.

Ein Beispiel: Eine 12 Meter hohe Birke mit 55 cm Umfang im Vorgarten darf ohne Genehmigung gefällt werden, während eine 50 cm dicke Eiche im hinteren Gartenteil genehmigungspflichtig bleibt.

Ausnahmen für Sonderstandorte

Auch bei größeren Bäumen entfällt die Genehmigungspflicht in folgenden Fällen:

  1. Bäume in öffentlichen Parkanlagen und Friedhöfen, sofern sie nicht unter Denkmalschutz stehen.
  2. Akute Gefahrenbäume, die durch Sturmschäden, Pilzbefall oder Wurzelfäule die Verkehrssicherheit gefährden. Hier ist ein fachliches Gutachten erforderlich, das die Dringlichkeit bestätigt.

Bundesnaturschutzgesetz: Fristen für Baumfällungen

Unabhängig von der lokalen Verordnung gilt bundesweit:

  • Fällverbot vom 1. März bis 30. September zum Schutz nistender Vögel.
  • Ausnahmen gelten nur bei unmittelbarer Gefahrenlage (z.B. umsturzgefährdete Bäume nach Stürmen).

Ein genehmigungsfreier Baum darf somit nur zwischen Oktober und Februar legal gefällt werden. Wer im Sommer handelt, riskiert Bußgelder bis zu 65.000 € – selbst wenn der Baum eigentlich nicht geschützt wäre.

Besondere Regelungen für Obstgehölze und Denkmalschutz

Obstbäume genießen in Potsdam einen Sonderstatus:

  • Kirsch-, Apfel- und Pflaumenbäume unter 60 cm Umfang dürfen grundsätzlich gefällt werden.
  • In Gartendenkmalen oder historischen Anlagen greifen jedoch strengere Vorgaben: Jeder Eingriff bedarf hier der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis: Ein 40-jähriger Apfelbaum im denkmalgeschützten Pfarrgarten von Babelsberg benötigt trotz 70 cm Umfang eine doppelte Genehmigung – sowohl nach Baumschutz- als auch Denkmalschutzverordnung.

Bußgelder und rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung werden konsequent geahndet:

  • Unerlaubte Fällung geschützter Bäume: Bis zu 65.000 € Bußgeld.
  • Fällung während der Schonzeit: Zusätzlich 5.000–15.000 € pro Baum.
  • Fehlende Ersatzpflanzungen: Auch bei genehmigungsfreien Fällungen können Nachpflanzungen angeordnet werden, insbesondere bei ökologisch wertvollen Arten.

Ein aktueller Präzedenzfall aus Potsdam-West (2024) zeigt: Ein Eigentümer musste 38.000 € zahlen, weil er eine 65 cm dicke Linde im Oktober ohne Genehmigung fällte – der Stammumfang lag knapp über der Grenze.

Schritt-für-Schritt-Anleitung für Eigentümer

So gehen Sie rechtssicher vor:

  1. Umfang messen: Mit Maßband in 1,30 m Höhe.
  2. Standort prüfen: Mindestabstand zu Gebäuden? Denkmalschutzbereich?
  3. Fällzeitplanung: Nur 1. Oktober – 28. Februar.
  4. Dokumentation: Fotos vom Baumzustand und Messvorgang anfertigen.
  5. Fachfirma beauftragen: Zertifizierte Betriebe wie Treeletics Baumpflege kennen lokale Besonderheiten.

Unterschiede zu umliegenden Gemeinden

Während Potsdam die 60-cm-Regel anwendet, gelten in benachbarten Kommunen abweichende Vorgaben:

  • Kleinmachnow: 50 cm Grenze für Laubbäume.
  • Werder (Havel): Keine eigene Baumschutzsatzung – es gilt die Brandenburgische Landesverordnung mit 60 cm.

Fazit: Baumerhalt hat Priorität

Die aktuellen Regelungen balancieren zwischen Eigentümerrechten und ökologischen Interessen. Vor jeder Fällung empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch das Umweltamt oder zertifizierte Baumpfleger.

Mit diesem Wissen handeln Sie nicht nur legal, sondern tragen aktiv zum Erhalt des Potsdamer Stadtgrüns bei – einem Schlüsselfaktor im Kampf gegen urbane Hitzeinseln und Artenverlust.

Durch die Beachtung dieser Richtlinien vermeiden Eigentümer nicht nur hohe Strafen, sondern leisten einen Beitrag zur Nachhaltigkeit in der Landeshauptstadt. 

Bei Unsicherheiten lohnt sich immer der Rückgriff auf professionelle Baumgutachten, die sowohl den Zustand des Gehölzes als auch die rechtliche Lage klären.

Jetzt Termin und kostenloses Angebot anfordern!

0 of 350